Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.000 STG CH-AI

Art. 175 Steuergesetz (StG) - 3. Juristische Personen a. Strafbarkeit

Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (230 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 175 StG · 3. Juristische Personen a. Strafbarkeit

1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.

2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 171 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar.

3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 171 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1-3 dieses Artikels sinngemäss.

← Art. 174 StG Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten, Steuerarten Art. 175bis StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →