640.000
STG
CH-AI
Art. 175 Steuergesetz (StG) - 3. Juristische Personen a. Strafbarkeit
Steuerstrafrecht - Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Art. 175 StG · 3. Juristische Personen a. Strafbarkeit
1. Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2. Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 171 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar.
3. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Art. 171 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4. Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1-3 dieses Artikels sinngemäss.