640.000
STG
CH-AI
Art. 166 Steuergesetz (StG) - Gesetzliches Pfandrecht
Steuerbezug
Art. 166 StG · Gesetzliches Pfandrecht
1. Für Grundstückgewinnsteuern und für Handänderungssteuern einschliesslich Zinsen besteht an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorangehend ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 38 Abs. 1 EG ZGB). Die Parteien sind nach den Bestimmungen der Verordnung auf das Pfandrecht aufmerksam zu machen.