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640.000 STG CH-AI

Art. 166 Steuergesetz (StG) - Gesetzliches Pfandrecht

Steuerbezug
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Art. 166 StG · Gesetzliches Pfandrecht

1. Für Grundstückgewinnsteuern und für Handänderungssteuern einschliesslich Zinsen besteht an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorangehend ohne Eintrag im Grundbuch (Art. 38 Abs. 1 EG ZGB). Die Parteien sind nach den Bestimmungen der Verordnung auf das Pfandrecht aufmerksam zu machen.

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