640.000
STG
CH-AI
Art. 151 Steuergesetz (StG) - b. Verfahren und Entscheid
Verfahrensrecht - Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide
Art. 151 StG · b. Verfahren und Entscheid
1. Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung erlassen hat. Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
2. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung ergriffen werden.
3. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung ergangen ist.