Art. 147 Steuergesetz (StG) - 2. Verfügung und Rechtsmittel
Art. 147 StG · 2. Verfügung und Rechtsmittel
1. ...
1bis
Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder
b) die Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
1ter
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 143 dieses Gesetzes erheben.
3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.