Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.000 STG CH-AI

Art. 147 Steuergesetz (StG) - 2. Verfügung und Rechtsmittel

Verfahrensrecht - Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (230 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 147 StG · 2. Verfügung und Rechtsmittel

1. ...

1bis

Der Steuerpflichtige kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er

a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder

b) die Bescheinigung nach Art. 92 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

1ter

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

2. Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 143 dieses Gesetzes erheben.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

← Art. 146bis StG Steuergesetz (StG) - Steuerhoheiten, Steuerarten Art. 148 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →