640.000
STG
CH-AI
Art. 142 Steuergesetz (StG) - c. Grundstückgewinnsteuer
Verfahrensrecht - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Art. 142 StG · c. Grundstückgewinnsteuer
1. Die Grundbuchämter haben bei der Vorbereitung der Steuerveranlagung mitzuwirken und die notwendigen Meldungen zu erstatten. Der Steuerpflichtige hat innert 30 Tagen seit der Veräusserung eine Steuererklärung und eine Aufstellung mit Belegen über die geltend gemachten Aufwendungen einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar. Bei Veräusserungen ohne Grundbucheintrag hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung unaufgefordert einzureichen.