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640.000 STG CH-AI

Art. 129 Steuergesetz (StG) - 4. Fristen

Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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Art. 129 StG · 4. Fristen

1. Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Für die Fristenberechnung gilt das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.

2. Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird.

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