640.000
STG
CH-AI
Art. 129 Steuergesetz (StG) - 4. Fristen
Verfahrensrecht - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Art. 129 StG · 4. Fristen
1. Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Für die Fristenberechnung gilt das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.
2. Eine von einer Behörde angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist gestellt wird.