Art. 116 Steuergesetz (StG) - Steuerpflicht und Tatbestand
Art. 116 StG · Steuerpflicht und Tatbestand
1. Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2. Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt
a) Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
b) die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür Entgelt entrichtet wird.
3. Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungsstellung fällig.
4. Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes. Bei Erwerb von Gesamteigentum oder Miteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig.
5. Der Veräusserer haftet solidarisch.