Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.010 VFG CH-AI

Art. 9 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Organisation

Interne Finanz- und Projektkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VFG · Organisation

1. Die Standeskommission sorgt für die Vornahme einer internen Finanz- und Projektkontrolle.

2. Der Finanz- und Projektkontrolle sind alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu geben.

3. Die Staatswirtschaftliche Kommission kann der Standeskommission Antrag für Aufträge an die Finanz- und Projektkontrolle stellen.

← Art. 8 VFG Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Zuständigkeit Art. 10 VFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →