614.010
VFG
CH-AI
Art. 8 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Befugnisse
Externe Revisionsstelle
Art. 8 VFG · Befugnisse
1. Die externe Revisionsstelle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten und Gerichten und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle zweckdienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu verlangen, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
2. Von den zu prüfenden Stellen ist der externen Revisionsstelle Einsicht in die Akten und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren.