Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.010 VFG CH-AI

Art. 7 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Grundsätze

Externe Revisionsstelle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 VFG · Grundsätze

1. Die externe Revisionsstelle wendet bei ihren Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.

← Art. 6 VFG Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Zuständigkeit Art. 8 VFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →