614.010
VFG
CH-AI
Art. 6 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Aufgaben
Externe Revisionsstelle
Art. 6 VFG · Aufgaben
1. Die externe Revisionsstelle prüft in angemessenen Zeitabständen den gesamten Finanzhaushalt des Staates.
2. Die Standeskommission legt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftlichen Kommission das jährliche Prüfungsprogramm fest.
3. Die Standeskommission kann die externe Revisionsstelle mit der Prüfung des Finanzhaushaltes der vom Staat unterstützten Körperschaften und Anstalten beauftragen.
4. Die externe Revisionsstelle erstattet der Standeskommission und der Staatswirtschaftlichen Kommission Bericht.