614.010
VFG
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Bestellung
Externe Revisionsstelle
Art. 5 VFG · Bestellung
1. Die Standeskommission bestimmt im Einvernehmen mit der Staatswirtschaftlichen Kommission für die externe Finanzkontrolle eine externe Revisionsstelle.
2. Die externe Revisionsstelle steht als Fachorgan der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Standeskommission zur Verfügung.
3. Sie erfüllt ihre Aufgabe selbständig und unabhängig.