614.010
VFG
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Berichterstattung
Staatswirtschaftliche Kommission
Art. 4 VFG · Berichterstattung
1. Die Staatswirtschaftliche Kommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über das abgelaufene Geschäfts- und Rechnungsjahr.
2. Über besondere Feststellungen im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kann sie nach Bedarf Bericht erstatten.
3. Soweit kein schriftlicher Bericht unterbreitet wird, kann die Staatswirtschaftliche Kommission durch ihren Präsidenten dem Grossen Rat mündlich Bericht erstatten.