Art. 3 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Befugnisse
Art. 3 VFG · Befugnisse
1. Die Staatswirtschaftliche Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages
a) Gewünschte Akten einsehen;
b) * Mitglieder der Standeskommission sowie Angestellte des Staates und seiner Anstalten befragen;
c) Besichtigungen durchführen;
d) * sachverständige Dritte beiziehen.
2. Der Staatswirtschaftlichen Kommission sind alle Auskünfte zu erteilen, die sie für ihre Tätigkeit benötigt.
3. Das zuständige Mitglied der Standeskommission und andere Vorgesetzte sind über die erfolgte Akteneinsicht, Befragung oder Besichtigung zu informieren. Beanstandungen sind mit den zuständigen Departementsvorstehern[1], Kommissionen oder Amtsstellen zu besprechen. Den Betroffenen ist in der Regel Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht erstattet.