Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
614.010 VFG CH-AI

Art. 3 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Befugnisse

Staatswirtschaftliche Kommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 VFG · Befugnisse

1. Die Staatswirtschaftliche Kommission kann im Rahmen ihres Auftrages

a) Gewünschte Akten einsehen;

b) * Mitglieder der Standeskommission sowie Angestellte des Staates und seiner Anstalten befragen;

c) Besichtigungen durchführen;

d) * sachverständige Dritte beiziehen.

2. Der Staatswirtschaftlichen Kommission sind alle Auskünfte zu erteilen, die sie für ihre Tätigkeit benötigt.

3. Das zuständige Mitglied der Standeskommission und andere Vorgesetzte sind über die erfolgte Akteneinsicht, Befragung oder Besichtigung zu informieren. Beanstandungen sind mit den zuständigen Departementsvorstehern[1], Kommissionen oder Amtsstellen zu besprechen. Den Betroffenen ist in der Regel Gelegenheit zu geben, gegenüber der Staatswirtschaftlichen Kommission Stellung zu nehmen, bevor diese dem Grossen Rat Bericht erstattet.

← Art. 2 VFG Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Zuständigkeit Art. 4 VFG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →