614.010
VFG
CH-AI
Art. 2 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Grundsätze
Staatswirtschaftliche Kommission
Art. 2 VFG · Grundsätze
1. Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Staatsaufgaben zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllt werden.
2. Sie führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch.