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614.010 VFG CH-AI

Art. 2 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Grundsätze

Staatswirtschaftliche Kommission
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Art. 2 VFG · Grundsätze

1. Die Staatswirtschaftliche Kommission überprüft, ob die Staatsaufgaben zielgerichtet, wirksam und zweckmässig erfüllt werden.

2. Sie führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch.

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