614.010
VFG
CH-AI
Art. 1 Verordnung über die Finanzprüfung und die Geschäftsüberwachung (VFG) - Zuständigkeit
Staatswirtschaftliche Kommission
Art. 1 VFG · Zuständigkeit
1. Die Staatswirtschaftliche Kommission prüft aufgrund eigener Kontrollen und der Berichte der Finanzkontrolle insbesondere
a) den Vollzug von Verfassung, Gesetzen und Verordnungen durch die Standeskommission, die ihr unterstellten Verwaltungen und der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten;
b) die Staatsrechnung und den gesamten Finanzhaushalt des Kantons;
c) den Voranschlag;
d) * die Rechnungen der in der Staatsrechnung enthaltenen selbständigen öffentlichen Anstalten, ausgenommen die Appenzeller Kantonalbank.
2. Der Grosse Rat kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung zuweisen.