613.911
RIV
CH-AI
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Art. 3 Rahmenvereinbarung, IRV
1. Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.