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613.911 RIV CH-AI

Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

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Art. 3 Rahmenvereinbarung, IRV

1. Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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