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613.911 RIV CH-AI

Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

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Art. 2 Rahmenvereinbarung, IRV

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

2. Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

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