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613.910 KDKCDCIRV CH-AI

Art. 6 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Präsidium der KdK

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Kompetenzen
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Art. 6 Rahmenvereinbarung, IRV · Präsidium der KdK

1. Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

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