613.910
KDKCDCIRV
CH-AI
Art. 24 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Informationsaustausch
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Art. 24 Rahmenvereinbarung, IRV · Informationsaustausch
1. Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.