613.910
KDKCDCIRV
CH-AI
Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Art. 22 Rahmenvereinbarung, IRV · Mitsprache der Leistungskäufer
1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.