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Art. 19 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) - Haftung

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 19 Rahmenvereinbarung, IRV · Haftung

1. Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.

2. Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

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