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613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 9 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Finanzierung Härtefälle

Finanzausgleich
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Art. 9 FAV · Finanzierung Härtefälle

1. Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.

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