613.010
FAVLFV
CH-AI
Art. 9 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Finanzierung Härtefälle
Finanzausgleich
Art. 9 FAV · Finanzierung Härtefälle
1. Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.