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613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 8 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Härtefälle Schulgemeinden

Finanzausgleich
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Art. 8 FAV · Härtefälle Schulgemeinden

1. Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteuerbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schulsteuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge beantragen.

2. Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massgebend sind.

3. Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten.

4. Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgsrechnung und Bilanz besteht.

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