613.010
FAVLFV
CH-AI
Art. 7 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Härtefälle Bezirke
Finanzausgleich
Art. 7 FAV · Härtefälle Bezirke
1. Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung Härtefallbeiträge ausrichten.
2. Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 50'000.-- nicht überschreiten.