Art. 6 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Schulgemeinden
Art. 6 FAV · Schulgemeinden
1. Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den gewogenen arithmetischen Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden (Gesamtsteuerkraft geteilt durch die Gesamteinwohnerzahl) angehoben. Für den Steuerkraftausgleich wird pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 2'400'000.-- aufgewendet.
1. Schritt: Berechnung der Steuerkraft pro Einwohner der Schulgemeinden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes.
2. Schritt: Rückrechnung auf der Basis von Fr. 2'400'000.-- auf den Grenzwert, auf welchen die Steuerkraft derjenigen Schulgemeinden angehoben werden soll, welche sich unter diesem Grenzwert befinden.
3. Schritt: Ermittlung der Differenz zwischen dem Grenzwert und der Steuerkraft pro Einwohner der jeweiligen Schulgemeinde.
4. Schritt: Die Einwohnerzahl derjenigen Schulgemeinden mit einer Steuerkraft pro Einwohner unterhalb des Grenzwertes wird mit dem im dritten Schritt ermittelten Resultat multipliziert.
5. Schritt: Das im vierten Schritt ermittelte Resultat geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken.
2. Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundarschule, Gymnasium 1.-3. Klasse) einen Betrag von Fr. 200.-- pro Jahr. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
3. Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die sie selber führen, einen Betrag von Fr. 4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenommen sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die Anzahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
4. Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr. Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres und die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
5. Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.