Art. 5 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Bezirke
Art. 5 FAV · Bezirke
1. Die massgebende Steuerkraft pro Einwohner ergibt sich aus dem einfachen arithmetischen Mittelwert der Steuerkraft pro Einwohner. Die Bezirke, die unterhalb der massgebenden Steuerkraft liegen, werden auf diese angehoben.
2. Die Differenz zur massgebenden Steuerkraft pro Einwohner im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels multipliziert mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Bezirkes ergibt die Gesamtsteuerkraft, die ausgeglichen wird. Die Gesamtsteuerkraft geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken.
3. Die Finanzausgleichszahlungen werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 400'000.-- pro Jahr übersteigt.
4. Die Finanzausgleichszahlungen werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.