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613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 4 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Berechnungsgrundlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 FAV · Berechnungsgrundlagen

1. Die Steuerkraft im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkommens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf 100 Steuerpunkte. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.

2. Als Auszahlungsjahr im Sinne dieser Verordnung gilt dasjenige Jahr, in welchem die Finanzausgleichszahlungen auf der Basis der Vorjahre vorgenommen werden.

3. Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, wird für den Mittelwert der Steuerpunkte der Bezirke und für jenen der Schulgemeinden der Durchschnittswert des Bezirks beziehungsweise der Schulgemeinde während der drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen.

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