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613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 3 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Inaktive Schulgemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FAV · Inaktive Schulgemeinden

1. Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule geführt haben.

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