613.010
FAVLFV
CH-AI
Art. 3 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Inaktive Schulgemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 FAV · Inaktive Schulgemeinden
1. Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule geführt haben.