Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 2 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Aktive Schulgemeinden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 FAV · Aktive Schulgemeinden

1. Aktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die unter Vorbehalt von Art. 3 dieser Verordnung eine eigene Schule führen.

← Art. 1 FAV Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gesamtsteuerbelastung Art. 3 FAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →