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613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 10 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Indexierung

Finanzausgleich
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Art. 10 FAV · Indexierung

1. Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindestens 5% gestiegen ist.

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