613.010
FAVLFV
CH-AI
Art. 10 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Indexierung
Finanzausgleich
Art. 10 FAV · Indexierung
1. Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindestens 5% gestiegen ist.