Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.010 FAVLFV CH-AI

Art. 1 Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gesamtsteuerbelastung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 FAV · Gesamtsteuerbelastung

1. Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern bildet die Basis von 100%.

2. Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abweichen.

Finanzausgleichsverordnung (FAV) - Gesamtsteuerbelastung Art. 2 FAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →