Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 FAG CH-AI

Art. 9 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 FAG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

← Art. 8 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 10 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →