613.000
FAG
CH-AI
Art. 8 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Auszahlung der Beiträge
Finanzausgleich
Art. 8 FAG · Auszahlung der Beiträge
1. Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.