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613.000 FAG CH-AI

Art. 8 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Auszahlung der Beiträge

Finanzausgleich
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Art. 8 FAG · Auszahlung der Beiträge

1. Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

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