613.000
FAG
CH-AI
Art. 6 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Härtefälle
Finanzausgleich
Art. 6 FAG · Härtefälle
1. An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zusätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
2. An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren durch Beschluss der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen.
3. An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Gesetzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
4. Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.