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613.000 FAG CH-AI

Art. 5 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Schulgemeinden

Finanzausgleich
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Art. 5 FAG · Schulgemeinden

1. Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulgemeinden wird wie folgt verwirklicht

a) Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den Mittelwert der f\u00fcnf finanzst\u00e4rksten Schulgemeinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag angehoben.

b) Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbetrieb ausgerichtet, dessen H\u00f6he durch die vom Grossen Rat auf dem Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird.

c) Der Kanton \u00fcbernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.

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