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613.000 FAG CH-AI

Art. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Bezirke

Finanzausgleich
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Art. 4 FAG · Bezirke

1. Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal auf den Mittelwert aller Bezirke durch einen nicht zweckgebundenen Kantonsbeitrag angehoben.

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