613.000
FAG
CH-AI
Art. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Berechnungsgrundlagen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 FAG · Berechnungsgrundlagen
1. Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden.
2. Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100 Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt.
3. Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.
4. Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.