Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
613.000 FAG CH-AI

Art. 3 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Berechnungsgrundlagen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 FAG · Berechnungsgrundlagen

1. Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden.

2. Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100 Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt.

3. Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.

4. Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.

← Art. 2 FAG Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 4 FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →