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613.000 FAG CH-AI

Art. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Anspruch auf Finanzausgleich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FAG · Anspruch auf Finanzausgleich

1. Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes Anspruch auf Finanzausgleichsbeiträge.

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