613.000
FAG
CH-AI
Art. 10 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10 FAG · Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung
1. Die Standeskommission richtet Bezirken und Schulgemeinden, die infolge der Einführung der Finanzentflechtung tiefere oder keine Finanzausgleichsbeiträge mehr erhalten, für eine Dauer von maximal vier Jahren gestaffelt abnehmende Ausgleichszahlungen aus. Der Grosse Rat legt die Eckwerte in der Verordnung fest.
2. Die Standeskommission ermittelt aufgrund der von den Bezirken eingereichten Voranschläge und unter Berücksichtigung der Verschiebungen, die sich aus der Finanzentflechtung ergeben, die Steuerfüsse für die Bezirke für das Jahr 2011 und veröffentlicht diese im Sinne einer Empfehlung an die Körperschaften und die Stimmberechtigten. Sie erlässt die für die Steuerfussermittlung erforderlichen Regelungen.