613.000
FAG
CH-AI
Art. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 FAG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden.
2. Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt.