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613.000 FAG CH-AI

Art. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 FAG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden.

2. Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt.

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