600.010
CH-AI
Art. 9 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Feststellung des Zustandekommens
Art. 9 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Feststellung des Zustandekommens
1. Die Standeskommission stellt fest, ob das Referendum zustande gekommen ist.
2. Nicht zustande gekommen ist das Referendum, wenn es
a) nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden ist;
b) den Vorgaben für fakultative Referenden nicht entspricht;
c) die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften nicht erreicht.
3. Ungültig sind Unterschriften, die nicht oder zu Unrecht bescheinigt worden sind, und solche auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht worden sind.
4. Der Entscheid der Standeskommission wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.