600.010
CH-AI
Art. 8 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Bescheinigung
Art. 8 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Bescheinigung
1. Die Ratskanzlei prüft für jede Person, die das Referendumsbegehren unterschrieben hat, ob sie im Zeitpunkt der Einreichung der Unterschriftenliste im Stimmregister eingetragen war.
2. Die Verweigerung der Bescheinigung wird mittels Angabe des nachfolgenden Buchstabens festgehalten
a) a = unleserlich;
b) b = nicht identifizierbar;
c) c = mehrfach unterschrieben;
d) d = nicht im Stimmregister;
e) e = eigenhändige Unterschrift fehlt;
f) f = falsches Geburtsdatum.
3. Die Ratskanzlei prüft, ob die weiteren Vorgaben für fakultative Referenden erfüllt sind.
4. Sie hält das Ergebnis der Prüfung fest und unterbreitet es der Standeskommission.