600.010
CH-AI
Art. 7 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Einreichung
Art. 7 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten sind entweder postalisch oder persönlich bei der Ratskanzlei einzureichen.
2. Die Ratskanzlei bestätigt den Eingang und vermerkt das Empfangsdatum und die Namen der Personen, welche die Listen eingereicht haben.
3. Ein eingereichtes Referendumsbegehren kann nicht zurückgezogen werden.