600.010
CH-AI
Art. 6 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Eintrag in Unterschriftenliste
Art. 6 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Eintrag in Unterschriftenliste
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen handschriftlich, vollständig und leserlich in einer Unterschriftenliste des richtigen Bezirks eingetragen werden. Wiederholungszeichen sind nur bei der Adresse erlaubt.
2. Als Adresse sind Strasse und Hausnummer oder der Liegenschaftsnamen einzutragen, soweit dieser eine eindeutige Zuordnung erlaubt.
3. Jeder Stimmberechtigte hat seinen Eintrag selber vorzunehmen und eigenhändig zu unterschreiben.
4. Für schreibunfähige Stimmberechtigte kann eine andere stimmberechtigte Person im Unterschriftsfeld in Blockschrift ihren eigenen Namen samt dem Hinweis «im Auftrag» oder «i.A.» eintragen und dies unterschriftlich bestätigen.
5. Das Referendumsbegehren darf nur einmal unterschrieben werden.