600.010
CH-AI
Art. 5 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Unterschriftenliste
Art. 5 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Unterschriftenliste
1. Die Liste, mit der Unterschriften für ein Referendum gesammelt werden, hat folgende Angaben zu enthalten
a) den Namen des Bezirks, in welchem die Unterzeichner stimmberechtigt sind;
b) das Begehren auf Herbeiführung eines Landsgemeindeentscheides;
c) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen sich das Referendum richtet;
d) den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unbefugt an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»