Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600.010 CH-AI

Art. 5 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Unterschriftenliste

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Unterschriftenliste

1. Die Liste, mit der Unterschriften für ein Referendum gesammelt werden, hat folgende Angaben zu enthalten

a) den Namen des Bezirks, in welchem die Unterzeichner stimmberechtigt sind;

b) das Begehren auf Herbeiführung eines Landsgemeindeentscheides;

c) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen sich das Referendum richtet;

d) den Hinweis: «Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer unbefugt an einem Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglassen oder Streichen von Unterschriften.»

← Art. 4 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum Grundsatz Art. 6 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →