Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
600.010 CH-AI

Art. 4 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Eindeutigkeit und Einheitlichkeit

1. Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten. Es darf sich nur auf einen einzigen dem fakultativen Referendum zugänglichen Beschluss des Grossen Rates beziehen und kann nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.

← Art. 3 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum Grundsatz Art. 5 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →