600.010
CH-AI
Art. 4 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
Art. 4 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Eindeutigkeit und Einheitlichkeit
1. Das Referendumsbegehren muss eindeutig abgefasst sein und darf keine Bedingungen enthalten. Es darf sich nur auf einen einzigen dem fakultativen Referendum zugänglichen Beschluss des Grossen Rates beziehen und kann nicht mit einem Initiativbegehren verbunden werden.