600.010
CH-AI
Art. 3 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Referendumsfrist
Art. 3 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Referendumsfrist
1. Die Referendumsfrist von 30 Tagen wird durch die Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Publikationsorgan ausgelöst.
2. Für den Beginn und das Ende der Referendumsfrist gilt das Gesetz über den Fristenlauf vom 24. April 1966.
3. Das Ende der Referendumsfrist ist in der Veröffentlichung festzuhalten.