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Art. 2 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum - Referendumshinweis und Veröffentlichung

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Art. 2 Verordnung über das fakultative Finanzreferendum · Referendumshinweis und Veröffentlichung

1. Die Unterstellung unter das fakultative Referendum oder die Nichtunterstellung wegen Dringlichkeit ist im Grossratsbeschluss festzuhalten.

2. Die dem fakultativen Referendum unterstehenden Grossratsbeschlüsse werden im kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht.

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