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600.000 CH-AI

Art. 3 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes

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Art. 3 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes

1. Die Standeskommission wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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