600.000
CH-AI
Art. 3 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes
Art. 3 Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes
1. Die Standeskommission wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.